Dienstag, 3. Januar 2012

Wege der Pfändung

Wenn ein Gläubiger eine Forderung durch Zwangsvollstreckung, insbesondere eine Pfändung,. realisieren möchte, dann muss er zunächst einen Titel schaffen. Dies ist schnell und günstig möglich durch ein gerichtliches Mahnverfahren. Die Einleitung eines solchen erfolgt durch einen Rechtsanwalt oder durch ein Inkassobüro, so zum Beispiel aninos anwaltsinkasso. Der Mahnbescheid wird an das zuständige Mahngericht gesandt. Von dort aus wird es dem Schuldner zugestellt mit der Möglichkeit, binnen zwei Wochen Widerspruch einzulegen. Erfolgt ein solcher nicht, ist der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids möglich. Auch hier hat der Schuldner die Möglichkeit, binnen zwei Wochen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen. Erfolgt ein Widerspruch oder ein Einspruch im Mahnverfahren nicht, so ist ein Titel geschaffen und der Anwalt oder aninos anwaltsinkasso beispielsweise hat einen Titel geschaffen, aus dem eine Pfändung erfolgen kann. Wird ein Widerspruch bzw. ein Einspruch eingelegt, muss ins streitige Verfahren übergegangen werden.
Ist der Titel geschaffen, ist also eine Zwangsvollstreckung möglich. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten. Ist eine Bankverbindung oder sonstiges Vermögen des Schuldners gegenüber Dritten bekannt, so kann ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf den Weg gebracht werden. So kann beispielsweise das Arbeitseinkommen des Schuldners oder Bankguthaben gepfändet werden. Eine solche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist durchaus häufig erfolgversprechend. Sollte nichts weiter über das Vermögen des Schuldners bekannt sein, so bietet es sich an, einen Zwangsvollstreckungsauftrag auf den Weg zu bringen, also den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung der pfändbaren Habe zu beauftragen. Der Auftrag muss eine genaue Bezeichnung der Forderung beinhalten. Auch die korrekte Bezeichnung des Schuldners und dessen Anschrift ist zwingend erforderlich.

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